§
1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass
der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
(Fernabsatzverträge).
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung
oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1.
über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2.
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1
Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3.
über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4.
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken,
5.
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden
6.
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken
sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7.
die geschlossen werden
a)
unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit
Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4)
Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für
den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
§
2
Unterrichtung
des Verbrauchers
(1)
Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum
Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck
und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig
erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offen gelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei
der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt.
(2)
Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:
1.
seine Identität und Anschrift,
2.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber,
wann der Vertrag zustande kommt,
3.
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4.
einen
Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die
versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,
5.
den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile,
6.
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
8.
das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9.
Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen
Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3)
Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem
Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss
der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1.
Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und
Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3
und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2.
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder – gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3.
Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen,
4.
die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(4)
Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§
3
Widerrufsrecht,
Rückgaberecht
(1)
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs.
1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des
Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner
Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1.
bei der Lieferung von Waren spätestens
vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2.
bei Dienstleistungen
a)
spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b)
wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2)
Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei
Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5.
die
in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3)
Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten
entsprechend.
§
4
Finanzierte
Verträge
(1)
Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder
teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der
Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht
gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach §
61a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von
Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von
einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der
Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem
Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
(§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§
5
Unabdingbarkeit,
Umgehungsverbot
(1)
Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses
Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2)
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§
6
Übergangsvorschrift
(1)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30.
Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2)
Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und
die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001
aufgebraucht werden.